Code of Practice – Verhaltenskodex für europäische Statistiken
Am 24. Februar 2005 wurde der Verhaltenskodex für europäische Statistiken vom Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) angenommen und im Mai 2005 von der Europäischen Kommission in einer Empfehlung verkündet. Somit feiert dieser wichtige Eckpfeiler des Qualitätsrahmens der amtlichen Statistik in diesem Jahr 20-jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass möchten wir den Code of Practice und seine Bedeutung an dieser Stelle einmal vorstellen.
Was ist der Code of Practice?
Für das Europäische Statistische System ist der Verhaltenskodex für europäische Statistiken ein Eckpfeiler des gemeinsamen Qualitätsrahmens. Er umfasst 16 Grundsätzen für den institutionellen Rahmen der Statistikerstellung, die statistischen Prozesse und die statistischen Produkte.
Er ist ein Instrument der Selbstregulierung. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bekannten sich in ihrem Selbstverständnis zu den Grundsätzen des Verhaltenskodex. Auf internationaler Ebene erklärten die Leiter der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten des Europäischen Statistischen Systems in ihrer Qualitätserklärung den Verhaltenskodex zur Grundlage ihrer Arbeit.
Der Verhaltenskodex soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken gewährleisten. Dafür legt er verbindlich fest, wie europäische Statistiken in Übereinstimmung mit statistischen Grundsätzen und nach internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen. Der Verhaltenskodex gewährleistet, dass die amtliche Statistik in allen Mitgliedstaaten und beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) frei von politischer Einflussnahme und nach anerkannten wissenschaftlichen Verfahren durchgeführt wird.
Während der Kodex als Ganzes nicht rechtlich verbindlich ist, sind ausgewählte Grundsätze in die EU-Statistikverordnung (Verordnung (EU) 2024/3018) übernommen worden und können damit rechtlich durchgesetzt werden. Das betrifft ganz maßgebliche Grundsätze wie die fachliche Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Objektivität.
Die 16 Grundsätze
1: Fachliche Unabhängigkeit
Die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gegenüber anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber den Akteuren des Privatsektors ist der Garant für die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken.
1a: Koordinierung und Zusammenarbeit
Die nationalen statistischen Ämter und Eurostat gewährleisten die Koordinierung aller Aktivitäten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Ebene des nationalen statistischen Systems bzw. des Europäischen Statistischen Systems. Die statistischen Stellen kooperieren aktiv innerhalb der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems, um so die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten.
2: Mandat für Datenerhebung und Datenzugang
Die statistischen Stellen haben ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von und bezüglich des Zugangs zu Daten aus vielfältigen Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken. Verwaltungen, Unternehmen und private Haushalte sowie die Öffentlichkeit im weiteren Sinne können gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf Anforderung statistischer Stellen für die Zwecke europäischer Statistiken den Zugriff auf Daten zu gewähren oder Daten zu liefern.
3: Angemessene Ressourcen
Die den statistischen Stellen zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um den aktuellen statistischen Erfordernissen Europas zu entsprechen.
4: Verpflichtung zur Qualität
Die statistischen Stellen sind zur Qualität verpflichtet. Sie ermitteln systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Outputqualität.
5: Statistische Geheimhaltung und Datenschutz
Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschließliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.
6: Unparteilichkeit und Objektivität
Die statistischen Stellen entwickeln, erstellen und verbreiten europäische Statistiken unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und in objektiver, professioneller und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich behandelt werden.
7: Solide Methodik
Qualitativ hochwertige Statistiken basieren auf einer soliden Methodik. Diese erfordert geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entsprechendes Know-how.
8: Geeignete statistische Verfahren
Geeignete statistische Verfahren in sämtlichen statistischen Prozessen bilden die Grundlage für qualitativ hochwertige Statistiken.
9: Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Auskunftgebenden (Respondenten)
Der Beantwortungsaufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer und ist für die Auskunftgebenden (Respondenten) nicht übermäßig hoch. Die statistischen Stellen überwachen den Beantwortungsaufwand und legen Ziele für dessen schrittweise Verringerung fest.
10: Wirtschaftlichkeit
Ressourcen werden effektiv eingesetzt.
11: Relevanz
Die europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer.
12: Genauigkeit und Zuverlässigkeit
Die europäischen Statistiken spiegeln die Realität genau und zuverlässig wider.
13: Aktualität und Pünktlichkeit
Die europäischen Statistiken sind aktuell und werden pünktlich veröffentlicht.
14: Kohärenz und Vergleichbarkeit
Die europäischen Statistiken sind untereinander und im Zeitablauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar; es ist möglich, miteinander in Beziehung stehende Daten aus unterschiedlichen Datenquellen zu kombinieren und gemeinsam zu verwenden.
15: Zugänglichkeit und Klarheit
Die europäischen Statistiken werden klar und verständlich präsentiert, in geeigneter und benutzerfreundlicher Weise veröffentlicht und sind zusammen mit einschlägigen Metadaten und Erläuterungen entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zugänglich.